Die Hamburger Vertrauensstelle
Starke Nummer
gegen Wirtschafts-
kriminalität.
Wer begründete und nachvollziehbare Anhaltspunkte auf Straftaten oder unzulässige Geschäftspraktiken hat, kann und sollte sich damit an die Vertrauensstelle wenden.
Die Hamburger Vertrauensstelle dient dem Schutz vor Wirtschaftskriminalität und ist so – als Institution aus der Wirtschaft für die Wirtschaft – in Deutschland einmalig. Sie wurde anno 2003 von PRO HONORE gemeinsam mit der Handelskammer Hamburg und der Versammlung eines ehrbaren Kaufmanns e.V. ins Leben gerufen.
Treten Sie gern telefonisch mit der Vertrauensstelle in Kontakt: Wir prüfen Ihre Hinweise und wägen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.
Noch unsicher, ob Sie bei der Vertrauensstelle richtig sind? Hier erfahren Sie mehr:
Die Vertrauensstelle nimmt unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses vertrauliche Hinweise auf, die sich auf die folgenden Aspekte beziehen können:
- Unternehmensbezogene Straftaten, also Straftaten die im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen (bspw. Betrug, Korruption, Kartellverstöße, Unterschlagung, Untreue, Diebstahl oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen)
- Missstände im Unternehmen, die Gefahren für Leib oder Leben oder erhebliche Sachschäden herbeiführen oder die Reputation des Unternehmens erheblich beeinträchtigen können
- Sonstige Formen unzulässiger Geschäftspraktiken
Ein Hinweisgeber, der kriminelles Verhalten aufdeckt, tut dies im Interesse der gesamten Wirtschaft und aller Bürger. Denn er deckt Missstände auf und bewahrt Andere vor Schäden.
Alle Hinweise, die bei der Vertrauensstelle eingehen, werden gründlich geprüft, wobei immer die Unschuldsvermutung beachtet wird und falsche Verdächtigungen verhindert werden sollen. So kann sich bei genauerer Prüfung eines verdächtigen Vorfalles herausstellen, dass es sich tatsächlich um einen ordnungsgemäßen Vorgang handelt, der nur unglücklich formuliert oder abgewickelt wurde.
Die Abgabe von Hinweisen, auch bei unklarer Verdachtslage, ist ein vorbildliches, couragiertes und loyales Verhalten, das nichts mit Denunziation zu tun hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein gutgläubig abgegebener Hinweis nach seiner Prüfung als unbegründet herausstellen sollte.
Die Vertrauensstelle gewährleistet Vertraulichkeit und Anonymität durch einen Rechtsanwalt, der berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daher werden die Hinweise nur im Falle der Freigabe durch den Hinweisgeber und auch nur im freigegebenen Umfang (bspw. ohne Angabe der Identität des Hinweisgebers oder unter Ausschluss bestimmter Details) an Dritte weitergeben. Die Vertrauensstelle tritt für den Hinweisgeber als eine Art "Treuhänder" auf, der seine Identität auf Wunsch geheim halten kann.
Die Vertrauensstelle ist keine Ermittlungsbehörde und führt daher keine eigenen Ermittlungsmaßnahmen durch.
- Betrug, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB, sowie Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit/Bestechung im Amt, § 331 ff. StGB - umgangssprachlich auch unter dem Begriff Korruption bekannt
- Steuerhinterziehung, § 370 AO
- Strafbare Werbung, § 16 UWG
- Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 UWG
- Schwarzarbeit, § 8 ff. SchwarzArbG